vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 49

Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)