§ 50.
Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008219
Dokumentnummer
NOR12095328
alte Dokumentnummer
N61967103380
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