vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1967

§ 49.

Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der Übergeordneten Dienststelle wahrgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12095327

alte Dokumentnummer

N61967103370

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)