Kontrollprüfungen
§ 50.
(1) Serienmäßig hergestellte und als Type zugelassene (§ 48) Schussapparate und Einsteckläufe sind mindestens alle zwei Jahre einer Kontrollprüfung zu unterziehen. Hierbei hat das Beschussamt jeweils 5 Exemplare jeder zugelassenen Type einer Einzelprüfung (§ 53) zu unterziehen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, für die eine Zulassung gemäß § 48 besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt, das die Zulassung erteilt hat, an einem Exemplar dieser Type von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ist ein Exemplar für die Überprüfung des Verdachtes nicht ausreichend, so sind weitere Exemplare der Einzelprüfung zu unterziehen.
(3) Die für die Einzelprüfungen im Rahmen der Kontrollprüfung benötigten Exemplare hat das Beschussamt aus der laufenden Produktion oder aus dem Lager des Herstellers auszuwählen. Aus dem Lager ausgewählte Exemplare müssen der Produktion der letzten beiden Jahre, in denen Exemplare der betreffenden Type erzeugt wurden, entstammen.
(4) Über die durchgeführte Kontrollprüfung gemäß Abs. 1 hat das Beschussamt eine Bestätigung auszustellen.
(5) Hat die Kontrollprüfung ergeben, dass die hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen Eigenschaften (§ 48 Abs. 2) vom geprüften Muster abweichen oder ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß Abs. 2 bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen.
(6) Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 5) nicht behoben oder ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil die erforderlichen Exemplare (Abs. 1) nicht beigestellt wurden, hat das Beschussamt mit Bescheid die Zulassung (§ 48) zu entziehen und zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
(7) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß § 2 Abs. 2 tragen, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt die nationale Behörde des betreffenden Staates vom vorgefundenen Mangel zum Zwecke der Überprüfung der Beanstandung in Kenntnis zu setzen.
(8) Besteht der begründete Verdacht, dass einige Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß § 2 Abs. 2 tragen, eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für Dritte darstellen, hat das Beschussamt eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ergibt diese Erprobung eine Bestätigung dieses Verdachtes, so hat das Beschussamt durch Bescheid zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40158942
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