vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/345

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2020

§ 4.

(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.

(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003537

Dokumentnummer

NOR40230715

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)