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§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/345

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.2004

§ 5

(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer oder mehreren Sendung(en) erfolgen.

(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.

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