§ 4.
Wird der Bestandnehmer in einem Kraftfahrzeugleasingvertrag zum Abschluß einer Versicherung verpflichtet, so ist diese mit folgenden Werten anzusetzen:
- a) bei Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit 6% der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr,
- b) bei Verpflichtung zum Abschluß einer Kaskoversicherung mit 10% der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005154
Dokumentnummer
NOR12057295
alte Dokumentnummer
N3199913551U
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