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§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/242

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 3.

Ist die Höhe der Leistungen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ziffernmäßig unbekannt, so sind folgende Werte exklusive Umsatzsteuer je Monat und je Quadratmeter Nutzfläche anzusetzen:

  1. a) für Betriebskosten (ohne Heizung und ohne Warmwasser) 1,30 Euro,
  2. b) für die Heizkosten 0,58 Euro,
  3. c) für die Warmwasserkosten 0,29 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005154

Dokumentnummer

NOR40025547

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