§ 3.
Ist die Höhe der Leistungen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ziffernmäßig unbekannt, so sind folgende Werte exklusive Umsatzsteuer je Monat und je Quadratmeter Nutzfläche anzusetzen:
- a) für Betriebskosten (ohne Heizung und ohne Warmwasser) 1,30 Euro,
- b) für die Heizkosten 0,58 Euro,
- c) für die Warmwasserkosten 0,29 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005154
Dokumentnummer
NOR40025547
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