§ 4.
Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis Ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 1) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20004531
Dokumentnummer
NOR40073908
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