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§ 5 Verordnung betreffend Dienstausweise

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 5.

Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20004531

Dokumentnummer

NOR40073909

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