Studienabschlussphase
§ 4
(1) Die Studienabschlussphase eines Studiums an einer Universität oder Privatuniversität liegt vor, wenn auf Grund der noch fehlenden Prüfungen und der noch fehlenden wissenschaftlichen Arbeit angenommen werden kann, dass das Studium innerhalb von längstens achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abgeschlossen werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten zum Abschluss des Studiums fehlen. Das Thema der Master- oder Diplomarbeit muss bereits vom jeweils zuständigen Organ der betreffenden Bildungseinrichtung angenommen sein. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen. Bei Studien an Universitäten der Künste ist das Stundenausmaß der zentralen künstlerischen Fächer nicht auf dieses Ausmaß anzurechnen.
(2) Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen entspricht die Studienabschlussphase den letzten beiden Semestern vor Erreichung des Studienabschlusses. Bei Studien, die von einer Universität bzw. Privatuniversität gemeinsam mit einer anderen Bildungseinrichtung durchgeführt werden, ist für die Studienabschlussphase Abs. 1 maßgeblich.
Schlagworte
Masterarbeit, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20009846
Dokumentnummer
NOR40192143
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