§ 4
Im Fall des § 22 Abs. 4 StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR40157327
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