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§ 5 StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu § 34 StbG

§ 5

Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40116119

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