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§ 4 Sperrgebiet Marwiesen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

§ 4

(1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

  1. 1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),
  2. 2. beim Amt der Kärntner Landesregierung und
  3. 3. bei der Gemeinde Paternion.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach den §§ 2 und 3 sind bekannt zu geben

  1. 1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Marwiesen und
  2. 2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

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