§ 3
(1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Weg ausgenommen.
(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.
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