Überprüfung
§ 4
Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Überprüfung
§ 4
Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.
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