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§ 3 Speichelvortestgeräteverordnung 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2017

Schulung

§ 3

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

  1. 1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung des Speichels gemäß § 5 Abs. 9a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und
  2. 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte

zu erstrecken.

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