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§ 4 SNE-V 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Allgemeine Vorgaben für Netznutzungsentgelt

§ 4.

Für die Festsetzung des Netznutzungsentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

  1. 1. für die Entgelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 ist das 3-Spitzenmittel für die Leistungsermittlung heranzuziehen;
  2. 2. die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist als arbeitsbezogenes Entgelt für die Netznutzung des Höchstspannungsnetzes zu entrichten; die für die Netzebene 1 festgelegte Bruttokomponente ist von den an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossenen Entnehmern zu bezahlen. Als Verrechnungsmenge ist bei den Endverbrauchern die bezogene Energiemenge und bei den Netzbetreibern die im gesamten eigenen und nachgelagerten Netzgebieten an Endverbraucher abgegebene Energiemengen heranzuziehen. Den Netzbetreibern, die nicht an die Netzebene 1 oder 2 angeschlossen sind und über einen eigenen Netzbereich verfügen, ist die Bruttokomponente in deren Netzgebiet auf Basis der gesamten Abgabe weiterzuverrechnen. Die Gesamtabgabe in kWh im Netzgebiet jedes Netzbetreibers ist den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern sowie der Regulierungsbehörde getrennt nach Netzebenen zu übermitteln;
  3. 3. die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 3 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird.
  4. 4. die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 3 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, ist keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen;
  5. 5. Entnahmen für den Eigenverbrauch des Netzes das ist die elektrische Energie von Hilfs-und Nebenanlagen, die für den Betrieb des Netzes notwendig ist sind von der Verrechnung des Netznutzungsentgelts ausgenommen;
  6. 6. die Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungsentgeltes ist von der Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netzbenutzers und des Netzbetreibers abhängig;
  7. 7. liegt die Eigentumsgrenze im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7;
  8. 8. stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Niederspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 6;
  9. 9. steht der Umspanner von Mittel- zu Niederspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 5;
  10. 10. stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Mittelspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 4;
  11. 11. steht der Umspanner von Hoch- zu Mittelspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 3.

Schlagworte

Mittelspannung, Hochspannung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2020

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40219988

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