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§ 3 SNE-V 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kostenwälzung

§ 3.

(1) Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:

  1. 1. für den Bereich Österreich29vH;
  2. 2. für den Bereich Tirol 40 vH;
  3. 3. für den Bereich Vorarlberg 55 vH.

(2) Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40258066

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