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§ 4 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Schiffsführer

§ 4.

(1) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.

(2) Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:

  1. 1. bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
  2. 2. bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr Fahrzeugen mit Maschinenantrieb hintereinander an der Spitze, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeugs der Schiffsführer des Schleppverbandes, ausgenommen dieses Fahrzeug ist ein vorübergehendes Hilfsschleppboot; in diesem Fall ist der Schiffsführer des zweiten Fahrzeugs der Schiffsführer des Verbandes;
  3. 3. bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr miteinander gekoppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
  4. 4. bei einem Schubverband mit zwei nebeneinander angeordneten schiebenden Fahrzeugen ist der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt, der Schiffsführer des Verbandes;
  5. 5. in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes bestimmt werden.

(3) Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein; auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer bzw. die Führerin des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.

(4) Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.

(5) Jede schwimmende Anlage muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.

(6) Der Schiffsführer darf sich beim Führen des Fahrzeugs nicht in einem Zustand der Übermüdung oder in einem Rauschzustand befinden.

(7) Hat ein stillliegendes Fahrzeug oder ein stillliegender Schwimmkörper keinen Schiffsführer, so tragen

  1. 1. die Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß § 107 zuständig ist,
  2. 2. der Betreiber bzw. die Betreiberin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin dieses Fahrzeugs oder Schwimmkörpers,
  1. die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung.

(8) Soweit für die Führung von Fahrzeugen Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist die Vollendung des 14. Lebensjahres Voraussetzung für die Führung von Fahrzeugen.

Abweichend davon ist Voraussetzung für die Führung von

  1. 1. Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
  2. 2. Segelfahrzeugen die Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn jedoch alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben die Vollendung des 12. Lebensjahres;
  3. 3. Ruderfahrzeugen die Vollendung des 12. Lebensjahres;
  4. 4. Segelbrettern die Vollendung des 12. Lebensjahres.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40212989

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