vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 107 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2017

Wache und Aufsicht

§ 107

(1) An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

(2) An Bord stillliegender Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

(3) Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. Eine Person kann mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.

(4) Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber bzw. die Betreiberin oder, wenn dieser bzw. diese nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer bzw. die Eigentümerin zuständig.

(5) Die Wache gemäß Abs. 1 und 2 kann mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)