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§ 4 Sektbezeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2022

§ 4.

Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Große Reserve“ sind:

  1. 1. Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 50%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einer einzigen Gemeinde; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
  2. 2. Lagerung auf der Hefe mindestens 36 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);
  3. 3. ein Restzuckergehalt von höchstens 12g/l;
  4. 4. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung;
  5. 5. verpflichtende Angabe einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles; die Trauben müssen zumindest zu 85% aus dieser Gemeinde bzw. diesem Gemeindeteil stammen; der Name einer Gemeinde oder eines Bundeslandes kann jedoch auch dann angegeben werden, wenn höchstens 15% der Trauben aus einer an die namengebenden Gemeinde angrenzende Gemeinde, die sich auch in einem anderen Bundesland befinden kann, stammen, sofern die Weingärten von einem in der namengebenden Gemeinde gelegenen Betrieb aus bewirtschaftet werden, und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde;
  6. 6. die Angabe von Großlagen oder Rieden ist zulässig, weitere geographische Angaben sind unzulässig;
  7. 7. die Bezeichnung „Handlese“ ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20011804

Dokumentnummer

NOR40241660

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