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§ 4 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

2. Abschnitt

Verfahren Fälligkeit

§ 4.

(1) Die Generalrevision ist so zu planen und durchzuführen, dass sie binnen

  1. 1. der jeweils zutreffenden Frist gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 oder
  2. 2. der verlängerten Frist gemäß Abs. 5 oder 6

(2) Die Generalrevision hat

  1. 1. bei Seilbahnen, deren Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
  1. a) um höchstens 30 Jahre verlängert worden ist, binnen Ablauf der Konzessionsfrist,
  2. b) um mehr als 30 Jahre verlängert worden ist, binnen 30 Jahren nach Erteilung der Konzessionsverlängerung,
  1. 2. bei Seilbahnen, deren Konzession aufgrund einer grundlegenden Erneuerung verlängert worden ist, binnen Ablauf der Konzessionsfrist, jedoch spätestens binnen 40 Jahren ab dem Tag der Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die grundlegend erneuerte Seilbahn,
  2. 3. bei Seilbahnen, welche wiederaufgestellt wurden, binnen 30 Jahren ab dem Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung, sowie
  3. 4. bei nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr, deren Betriebsbewilligung
  1. a) um höchstens 30 Jahre verlängert worden ist, binnen Ablauf der verlängerten Frist,
  2. b) um mehr als 30 Jahre verlängert worden ist, binnen 30 Jahren nach Erteilung der Verlängerung der Betriebsbewilligung,
  1. zu erfolgen.

(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Seilbahnen gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Jene Fristen für die erste Generalrevision gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 in Verbindung mit Abs. 2, die binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre, laufen erst am Ende dieses Zeitraumes ab.
  2. 2. Die erste Generalrevision von allen weiteren Seilbahnen, die gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre und deren erstmalige Betriebsbewilligung
  1. a) bis zum 31. Dezember 1971 erteilt worden ist, hat binnen drei Jahren,
  2. b) zwischen dem 1. Jänner 1972 und dem 31. Dezember 1979 erteilt worden ist, hat binnen vier Jahren,
  3. c) zwischen dem 1. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1986 erteilt worden ist, hat binnen fünf Jahren,
  4. d) zwischen dem 1. Jänner 1987 und dem 31. Dezember 1988 erteilt worden ist, hat binnen sechs Jahren,
  5. e) ab dem 1. Jänner 1989 erteilt worden ist, hat binnen sieben Jahren

nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

  1. 3. Die Fristen für die weiteren Generalrevisionen von Seilbahnen gemäß Z 1 und 2 sind vom Ablauf der jeweiligen Frist gemäß den Übergangsbestimmungen für die erste Generalrevision an zu berechnen.

(4) Wenn die Behörde den Tag der erstmaligen Betriebsbewilligung gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 nicht mehr feststellen kann, ist stattdessen jener der erstmaligen Aufnahme des öffentlichen Betriebes heranzuziehen.

(5) Eine Frist gemäß Abs. 1 Z 1 darf ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision um höchstens drei Jahre verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zeitgerecht zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Durchführung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).

(6) Bestätigt die Behörde den Abschluss der Generalrevision gemäß § 6 Abs. 8 nicht vor Ablauf der Frist für die Generalrevision und ist dies nicht auf das Verhalten des Seilbahnunternehmens zurückzuführen, so gilt diese Frist ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision bis zur Bestätigung durch die Behörde als verlängert.

(7) Die Behörde hat die Einhaltung der Fristen für die Generalrevisionen zu überwachen.

Schlagworte

Umbau

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264833

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