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§ 4 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Formale Anforderungen

§ 4.

Die Bauentwurfsunterlagen sind vom jeweiligen Ersteller sowie der verantwortlichen Person gemäß § 4a SeilbG 2003 firmenmäßig zu unterfertigen. Gegebenenfalls erforderliche Beurkundungen sind vor Einreichung des Bauentwurfes anzubringen (zB Beurkundung über die Richtigkeit der Seil- und Längenschnittsberechnung).

Schlagworte

Seilschnittberechnung

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234237

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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