Formale Anforderungen
§ 4.
Die Bauentwurfsunterlagen sind vom jeweiligen Ersteller sowie der verantwortlichen Person gemäß § 4a SeilbG 2003 firmenmäßig zu unterfertigen. Gegebenenfalls erforderliche Beurkundungen sind vor Einreichung des Bauentwurfes anzubringen (zB Beurkundung über die Richtigkeit der Seil- und Längenschnittsberechnung).
Schlagworte
Seilschnittberechnung
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234237
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