Vorschreibung von Vorauszahlungen
§ 4
(1) Die Schienen-Control GmbH kann jenen Zugangsberechtigten, die über einen Vertrag oder eine Urkunde über die Zuweisung von Zugtrassen (§ 70a Eisenbahngesetz 1957) verfügen, vierteljährliche Vorauszahlungen für ein Kalenderjahr vorschreiben, wobei die Gesamthöhe der den Zugangsberechtigten vorgeschriebenen Vorauszahlungen mit dem für dieses Kalenderjahr im Finanzplan der Schienen-Control GmbH geschätzten Finanzierungsaufwand begrenzt ist.
(2) Die Vorschreibung der Vorauszahlungen hat anteilig nach dem Verhältnis der von den Vorauszahlungspflichtigen voraussichtlich in diesem Kalenderjahr für den Zugang zur Schieneninfrastruktur jeweils zu entrichtenden Benützungsentgelte zur Gesamtsumme der voraussichtlich für den Zugang zur Schieneninfrastruktur insgesamt in diesem Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte zu erfolgen.
(3) Vorauszahlungspflichtige haben der Schienen-Control GmbH bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe sie für das unmittelbar darauf folgende Kalenderjahr voraussichtlich Benützungsentgelt für den Zugang zur Schieneninfrastruktur zu entrichten haben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt haben auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Schienen-Control GmbH schriftlich bekanntzugeben, mit welchen Zugangsberechtigten bis zu Beginn der laufenden Netzfahrplanperiode ein Vertrag über die Zuweisung von Zugtrassen abgeschlossen oder für welche Zugangsberechtigte eine Urkunde über die Zuweisung von Zugtrassen erstellt wurde.
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