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§ 4 Pyr-LV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

§ 4.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 9 und 10 müssen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in einem Lagerraum, in einem Lagercontainer oder in einem Lagergebäude gelagert werden. Die gelagerten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze müssen dem PyroTG 2010 entsprechen.

(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen – ausgenommen im Zuge der Vornahme von Kommissionierungen – nur in für diese zugelassenen, geschlossenen Gefahrgutverpackungen nach dem ADR gelagert werden.

(3) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze müssen trocken gelagert werden, ihre Temperatur darf 75 °C nicht überschreiten.

(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze müssen so gelagert werden, dass sie vor Zugriffen Unbefugter gesichert sind.

(5) Lagerbereiche müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden. Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, Sprinkleranlagen, Löscheinrichtungen und Elektroinstallationen müssen ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Im Lagerbereich muss auf Ordnung und Reinlichkeit geachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252719

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