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§ 5 Pyr-LV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

Lagerungsverbote

§ 5.

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nicht gelagert werden:

  1. 1. in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  2. 2. in Gängen und Stiegenhäusern,
  3. 3. in Pufferräumen und Schleusen,
  4. 4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
  5. 5. in Schaufenstern und Schaukästen,
  6. 6. auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
  7. 7. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  8. 8. in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
  9. 9. auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
  10. 10. im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen und in Verkaufsstätten mit einer Fläche unter 40m2, die ausschließlich dem Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dienen,
  11. 11. in Explosionsschutzzonen sowie im Umkreis von 25 m um Zapfsäulen, Tankentlüftungen, oberirdischen Lagertanks für Flüssiggas oder brennbare Flüssigkeiten,
  12. 12. in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023, BGBl. II Nr. 45/2023, für brennbare oder ätzende Gase, für ätzende Flüssigkeiten, für sonstige ätzende Stoffe, für Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV, BGBl. II Nr. 347/2018, oder für sonstige gefährlichen Stoffe oder Gemische im Sinne der §§ 2, 4 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2020,
  13. 13. im Abstand von 5 m zu Aerosolpackungen sowie zu Flüssiggas und brennbaren Flüssigkeiten in Versandbehältern,
  14. 14. in Warenhäusern und Einkaufszentren mit mehreren Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieben in geschlossener (überdachter) Bauweise mit einem zentralen Gehbereich, von dem aus die Geschäfte zu betreten sind; dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 oder der Lagerklasse 1.4S.

Schlagworte

Eingang, Ausgang, Einfahrt, Ausfahrt, Lüftungszentrale, Aufenthaltsraum, Einzelhandelsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252720

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