Behördliche Namensänderung bzw. namensrechtliche Wirkungen bei Adoption oder Legitimation
§ 4.
Die Personenstandsbehörde, die das Geburten- oder das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jede behördliche Namensänderung bzw. alle namensrechtlichen Wirkungen bei Adoption oder Legitimation durch Angabe folgender Daten mitzuteilen:
- 1. Familiennamen und Vornamen bzw. andere Namen (zum Beispiel middle name, Vatersname, Namenszusätze) vor der Namensänderung,
- 2. Familiennamen und Vornamen nach der Namensänderung,
- 3. Datum der Wirksamkeit der Namensänderung,
- 4. Tag und Ort der Geburt sowie frühere Namen der von der Namensänderung betroffenen Person,
- 5. Wohnanschrift der von der Namensänderung betroffenen Person.
Schlagworte
Geburtenbuch
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20003401
Dokumentnummer
NOR40219728
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