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§ 4 Lagerstättengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.1947

§ 4

Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen vierzehn Tage vor Beginn der Arbeiten, unbeschadet der bestehenden Anzeigepflicht gegenüber der Bergbehörde, auch der Geologischen Bundesanstalt angezeigt werden.

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