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§ 5 Lagerstättengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.1947

§ 5

(1) Den Beauftragten der Geologischen Bundesanstalt steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen im Einvernehmen mit der Bergbehörde jederzeit offen.

(2) Der Bohrunternehmer hat den genannten Personen auf Verlangen die Bohrproben und das sonstige Beobachtungsmaterial vorzulegen und ihnen erschöpfend Auskunft zu erteilen. Bohr- und Gesteinsproben dürfen nur mit Erlaubnis der Bergbehörde vernichtet werden. Hierüber sowie über die Aufbewahrung der Proben hat diese nach Anhörung der Geologischen Bundesanstalt zu entscheiden.

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