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§ 4 Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Teilprüfung

Gliederung

§ 4

(1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Teilprüfung abgelegt werden. Sie umfasst die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin nachweist.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

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