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§ 4 KEV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Durchführung der Erhebungen

§ 4.

Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik haben durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2 zu erfolgen. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebung durch Befragung der im Hinblick auf die jeweils erhobenen statistischen Merkmale größten Unternehmen bzw. Dienste durchzuführen. Soweit es möglich ist, hat eine Hochrechnung auf die Gesamtheit basierend auf den der Regulierungsbehörde vorliegenden Daten oder durch repräsentative Befragungen von Nachfragern erhobenen Daten zu erfolgen. Eine Vollerhebung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011932

Dokumentnummer

NOR40245027

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