vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 KEV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Erhebungsmerkmale

§ 3.

Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011932

Dokumentnummer

NOR40245026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)