Widerruf der Beauftragung zur Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung und Ausstellung der Meßbriefe
§ 4.
Ergeben sich bei den in § 2 genannten Ermittlungen oder der in § 3 angeführten Ausstellung von Meßbriefen Unzukömmlichkeiten von seiten der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen, so ist die erfolgte Übertragung der Aufgaben durch die Behörde zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10011553
Dokumentnummer
NOR12149182
alte Dokumentnummer
N9198212019I
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