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§ 3 Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Ausstellung von Meßbriefen

§ 3.

(1) Die Behörde hat österreichischen Seeschiffen nach Durchführung der gemäß § 2 vorgeschriebenen Ermittlungen einen Internationalen Schiffsmeßbrief, im folgenden kurz Meßbrief genannt, entsprechend dem Muster der Anlage II zum Schiffsvermessungsübereinkommen auszustellen.

(2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ausstellung von Meßbriefen inländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die Ausstellung von Meßbriefen auch ausländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen, einschließlich staatlicher Stellen, übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011553

Dokumentnummer

NOR40100450

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