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§ 4 IGDV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2018

Kostenersatz

§ 4.

Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.

Schlagworte

Agrarpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20010222

Dokumentnummer

NOR40203826

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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