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§ 3 IGDV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2018

Zertifizierungstaxe

§ 3.

Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Zertifizierungstaxe in Höhe eines Zehntels des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG 1956, auf jeweils den nächsthöheren Zehnerbetrag gerundet, zu entrichten. 50% der Zertifizierungstaxe sind zu gleichen Teilen als Funktionsentschädigungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 des Ingenieurgesetzes 2017 auf die beiden Mitglieder der Zertifizierungskommission aufzuteilen. 45% der Zertifizierungstaxe dienen der Deckung des Aufwandes der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik inklusive des Kostenersatzes gemäß § 4. 5% der Zertifizierungstaxe sind für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements rückzustellen. Die Einhebung der Zertifizierungstaxe, die Bezahlung der Funktionsentschädigungen und die Bildung der Rückstellungen für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements obliegen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.

Schlagworte

Agrarpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20010222

Dokumentnummer

NOR40203825

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