§ 4
„Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der
- einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen,
- in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben oder
- überhitzt worden sein
kann.
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