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§ 4 Gründung einer Bundespensionskasse AG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1999

Befreiung von Abgaben

§ 4.

Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft sowie die mit dieser im Zusammenhang stehenden Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10008057

Dokumentnummer

NOR12092153

alte Dokumentnummer

N5199960825L

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