Befreiung von Abgaben
§ 4.
Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft sowie die mit dieser im Zusammenhang stehenden Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10008057
Dokumentnummer
NOR12092153
alte Dokumentnummer
N5199960825L
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