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§ 4 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 4.

(1) Dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission obliegt ferner die Besorgung der laufenden Geschäfte der Bundesentschädigungskommission, soweit die Besorgung nicht von ihm der Geschäftsstelle (§ 10) übertragen wird.

(2) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat die Tätigkeit der Geschäftsstellen zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12005898

alte Dokumentnummer

N11959126150

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