§ 4.
(1) Dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission obliegt ferner die Besorgung der laufenden Geschäfte der Bundesentschädigungskommission, soweit die Besorgung nicht von ihm der Geschäftsstelle (§ 10) übertragen wird.
(2) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat die Tätigkeit der Geschäftsstellen zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10000327
Dokumentnummer
NOR12005898
alte Dokumentnummer
N11959126150
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