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§ 4 Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2007

Prüfungssenate

§ 4

(1) Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat. Der jeweilige Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüfungskommissären, von denen

  1. 1. bei der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst zwei Forstwirte und einer rechtskundig und
  2. 2. bei der Staatsprüfung für den Försterdienst einer Forstwirt, einer Förster und einer rechtskundig

    sein müssen.

(2) Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung sowie die Leitung des Senats obliegt dem Vorsitzenden.

(3) Von den jeweils einberufenen forstlichen Prüfungskommissären muss wenigstens einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein. Der andere muss über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20005278

Dokumentnummer

NOR40086839

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