Auszahlung
§ 4.
(1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
(2) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10005814
Dokumentnummer
NOR40048895
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