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§ 5 EZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Beginn und Enden des Anspruches

§ 5.

(1) Der Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.

(2) Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1.

(3) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage oder den Gefahrenzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des Monatsbetrages abzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10005814

Dokumentnummer

NOR40048896

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