Umfang der Einstufungsprüfung
§ 4
(1) Die Einstufungsprüfung ist in folgenden Prüfungsgebieten abzulegen:
- a) in Politischer Bildung,
- b) im Betriebswirtschaftlichen Unterricht,
- c) im Fachunterricht, ausgenommen die praktischen Unterrichtsgegenstände.
Die Prüfung ist in jedem der angeführten Prüfungsgebiete mündlich abzulegen, wobei die Einbeziehung kurzer schriftlicher und (oder) graphischer Aufgaben zulässig ist.
(2) Die Einstufungsprüfung hat in den einzelnen Prüfungsgebieten Aufgaben zu umfassen, die der Feststellung dienen, ob der Aufnahmsbewerber über die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabe der Berufsschule sowie die im Lehrplan für den betreffenden Lehrberuf festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.
(3) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung sind Kenntnisse und Fertigkeiten ausgenommen, die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesenen werden und zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen vermittelt wurden.
(4) Die Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 3 verfügt, sind die Aufgabe der Berufsschule sowie die im Lehrplan für den betreffenden Lehrberuf festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen durch die im Abs. 1 angeführten Prüfungsgebiete jeweils erfaßten Pflichtgegenstände zugrundezulegen, jeweils unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung festgelegten Gesichtspunkte. Diese Feststellung obliegt dem Schulleiter.
(5) Bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ist eine Einstufungsprüfung nur abzulegen
- a) in den Fällen der Anrechnung einer in demselben Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit (§ 13 Abs. 2 lit. a), wenn der Aufnahmsbewerber die Berufsschule oder eine einschlägige Fachschule nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß besucht hat;
- b) in den Fällen der Anrechnung einer in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit (§ 13 Abs. 2 lit. b und c), wenn der Aufnahmsbewerber die Berufsschule oder eine einschlägige Fachschule nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß besucht hat und unter der Voraussetzung, daß die betreffenden verwandten Lehrberufe in eigenen Fachklassen geführt werden;
- c) in den Fällen der Anrechnung einer in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeit (§ 13 Abs. 2 lit. d), wenn der Aufnahmsbewerber die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule oder eine einschlägige land- und forstwirtschaftliche Fachschule nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß besucht hat.
(6) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)