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§ 3 Einstufungsprüfung an Berufsschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Zeitpunkt der Einstufungsprüfung

§ 3

Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen über Prüfungsgebiete sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Aufnahmsbewerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit sowie unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 4 Abs. 6 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 4 Abs. 6 ist eine Aufnahme nur als außerordentlicher Schüler zulässig.

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