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§ 4 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Umfang der Einstufungsprüfung

§ 4.

(1) Die Einstufungsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.

(2) Bei der Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung haben in der Volksschule und in den Sonderschulen, ausgenommen die nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen, die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches und Textiles Werken), Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Einstufungsprüfung hat Aufgaben zu umfassen, die der Feststellung dienen, ob der Aufnahmsbewerber über die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen allgemeinbildenden und (oder) berufsbildenden Kenntnisse und (oder) Fertigkeiten im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.

(4) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung ausgenommen sind die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs vermittelt wurden. Von der Überprüfung ausgenommen sind ferner durch ein Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf nachgewiesene oder durch eine facheinschlägige Berufspraxis erworbene Fertigkeiten.

(5) Der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 4 erster Satz verfügt, sind die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände zugrunde zu legen, jeweils unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Gesichtspunkte.

(6) Die Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung obliegt dem Schulleiter.

(7) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR40223826

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