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§ 4 DAC-Verordnung Leithaberg“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

§ 4.

Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Leithaberg-DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20006414

Dokumentnummer

NOR40253616

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