Besonderheiten der Baumusterzulassung
§ 4
(1) Dem Zulassungsantrag ist weiters beizufügen:
- 1. eine Erklärung des Herstellers, worin dieser sich verpflichtet,
- a) jeden Container des betreffenden Baumusters, den die Zulassungsbehörde oder die in § 3 Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation prüfen möchte, hiefür zur Verfügung zu stellen;
- b) jede Änderung der Konstruktionsmerkmale oder der Beschaffenheit des Containers der Zulassungsbehörde zu melden und erst nach deren Zustimmung das Sicherheitszulassungsschild anzubringen;
- c) das Sicherheitszulassungsschild an jedem Container der zugelassenen Baumuster-Serie und an keinem anderen anzubringen;
- d) einen Nachweis über die nach dem zugelassenen Baumuster hergestellten Container zu führen, der wenigstens folgende Angaben enthält:
- die Identifizierungsnummern des Herstellers,
- das jeweilige Auslieferungsdatum sowie
- Namen und Anschriften der Personen, an die die Container geliefert wurden;
- 2. der Nachweis, daß der Hersteller ein System der Fertigungskontrolle eingerichtet hat, durch das sichergestellt wird, daß die von ihm hergestellten Container dem zugelassenen Prototyp entsprechen.
(2) Die Prüfung eines Baumusters erfolgt anhand der Konstruktionspläne und eines Prototyps und hat auch die Fertigungskontrolle (Abs. 1 Z 2) zu umfassen. Die Stelle oder Organisation, die den Bericht gemäß § 3 Abs. 2 angefertigt hat, muß auch in Stichproben untersuchen, ob die hergestellten Container dem zugelassenen Baumuster entsprechen, und hierüber der Zulassungsbehörde berichten. Soweit sie es für erforderlich hält, oder auf Anordnung der Zulassungsbehörde, hat sie zu diesem Zweck in jeder Herstellungsphase einer Serie einzelne Container auf Kosten des Herstellers erneut einer Prüfung gemäß Anlage II des CSC zu unterziehen. Falls ein Tätigwerden dieser Stelle oder Organisation unmöglich ist, kann eine andere den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entsprechende damit beauftragt werden. Dieser sind sämtliche Zulassungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt nach Zustimmung der Zulassungsbehörde bei Unzumutbarkeit, wie insbesondere bei Fertigung im Ausland.
(3) Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Zulassungsbehörde und die in Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation zu unterrichten.
(4) Weichen Container in ihrer Ausführung vom zugelassenen Baumuster ab, so kann der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst diese ohne neuerliche Prüfung zulassen, wenn die in Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation bestätigt, daß die Änderung die Gültigkeit der für die Zulassung des Baumusters durchgeführten Prüfungen nicht berührt.
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